Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/580

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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Anhang.


Die Kirchen.

Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit; die politischen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet. Ihre Verfassung und ihr Bekenntnis darf den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht widersprechen.

Die Vereinigte Evangelisch-Protestantische und die Römisch-Katholische Kirche haben das Recht öffentlicher Korporationen und die Befugnis, ihre Angelegenheiten frei und selbständig zu ordnen.

Jedoch können die Kirchenämter nur an solche vergeben werden, welche badische Staatsbürger sind und nicht von der Staatsregierung als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden. - Auch kann keine Verordnung der Kirchen, welche in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen, oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staates erhalten hat.

Ebenso können Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt worden sind. Den beiden christlichen Kirchen ist ein mit staatlichem Zwang zu verwirklichendes Besteuerungsrecht eingeräumt und zwar den Kirchengemeinden für örtliche kirchliche Bedürfnisse durch das Gesetz vom 36. Juli 1888/20. November1906 den Landeskirchen für allgemeine kirchliche Bedürfnisse durch das Gesetz vom 18. Juni 1892/20. November 1906.

Die Einführung religiöser Orden oder die Errichtung einzelner Anstalten eines eingeführten Ordens kann nur mit Staatsgenehmigung geschehen.

Das Vermögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen gewidmet ist, wird unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates verwaltet.