Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/524

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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II. Technische Hochschule.

Die Technische Hochschule in Karlsruhe hat den Zweck, die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung für die technischen Berufsfächer und für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Lehrfächer zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, welche zu ihrem Unterrichtsgebiet gehören.

Die Technische Hochschule bietet Gelegenheit zur allgemeinen und speziellen wissenschaftlichen, beziehungsweise künstlerischen Ausbildung für den Architekten, den Ingenieur, den Maschinentechniker, den Elektrotechniker, den Chemiker und den Forstwirt. Auch finden der Kameralist, der Pharmazeut, der Geometer, der Lehrer der Mathematik und der Naturwissenschaften, sowie alle diejenigen ihre Ausbildung, welche sich anderen industriellen Fächern, als den oben genannten widmen.Bezüglich des Studiums der Pharmazie wird zufolge eines Beschlusses des Bundesrates vom 29. April 1872 der Besuch der Technischen Hochschule dem Besuche einer Universität im Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Apotheker gleichgeachtet und kann diese Prüfung vor der pharmazeutischen Prüfungskommission an der Technischen Hochschule abgelegt werden.

Den verschiedenen Berufszweigen entsprechend gliedert sich die Anstalt in folgende Abteilungen:

  1. die allgemeine Abteilung (für Mathematik und allgemein bildende Fächer),
  2. die Abteilung für Architektur,
  3. die Abteilung für Ingenieurwesen,
  4. die Abteilung für Maschinenwesen,
  5. die Abteilung für Elektrotechnik,
  6. die Abteilung für Chemie (einschließlich Pharmazie) und
  7. die Abteilung für Forstwesen.

Der Unterricht wird erteilt in Form von Vorträgen, Repetitorien, graphischen und konstuktiven Übungen, Übungen in Laboratorien und Werkstätten, in Seminarien und auf Exkursionen. Er wird unterstützt durch eine große Anzahl von Sammlungen, Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten.

Mit der Technischen Hochschule sind ferner folgende Staatsversuchsanstalten verbunden;

  1. eine chemisch-technische Prüfungs- und Versuchsanstalt,
  2. eine Lebensmittelprüfungsstation.

Die Verfassung der Technischen Hochschule beruht auf dem von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog unter dem 17. Juni 1895 genehmigten Verfassungsstatut derselben. Diesem Statut zufolge steht