Hochzeitsbrauch in Westfalen
Die Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten geben Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes. Kurzgefasste Informationen mit Grundlagen für notwendige Einblicke finden sich u.a. (Ackerbürger) im Deutschen Städtebuch ...
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer (Berufsbezeichnung)
Hochzeitsbrauch in Westfalen
(Ordnung der Herrlichkeit Lembeck, bekanntgemacht im Jahre 1592)
… Hizu soll jnnen Bischoff johans von der Hoyen hochlöblicher gedechtniss aufgerichtete Landtzordnung in diesen nachgesetzten Puncten zu volgen aifferlacht werden, vnd soll ein jeder bei gte. Straffen denselben also nachkommen.
Vor jrst Sollen bei der Ehebereddung von beider seidt nicht mehr dan fünf Personen gebeden werden, vnd dabei nicht mehr als eine Tunne Biers verdruncken.
Kistenfallung (=Öffnung der Brautkiste) soll den dritten tag wenn die Brautlacht (Brautlegung=Hochzeitsnacht) gehalten geschehen.
Vnd soll geine Brautlacht lenger als in den dritten tag dauren. Vnd soll
- ein dubbeldt Erue nicht mehr als 50 Personen
- ein einfeltiges (Erbe) 40,
- ein halbes (Erbe) 30,
- ein Kötter 15 Personen auf jeder seiten bitten lassen.
Item es soll zu der Kindertauffen niemandz neben den Geuatteren mehr bitten, wie folgt,
- ein dubbelt Erue 40,
- ein einfeltiges 20,
- ein halbes 15,
- ein Kötter 10 Personen, vnd soll sodane Kindertauff nicht dann einen tag dauren.
Wer aber über die gezachte zall vnd benente zeitt Leutte biddet oder lettet, soll von jrder Personen 5 Marck bruchten geben.
- Quelle: Niesert, J.: Beiträge zu einem Münsterischen Urkundenbuche (1823)