Herforder Chronik (1910)/584

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Herforder Chronik (1910)
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versorget werden und gute Schulen für die Jugend gehalten werden. Hierzu will die Welt nichts tun, solchen Gottesdienst zu erhalten, was ja kläglich genug ist. Deshalb hat unsere christliche Gemeinde (bestimmt), daß ein jeglicher, der zum Sakramente geht, verpflichtet sei, des Jahres auf vier Zeiten, nämlich Weihnachten, Ostern, Pfingsten und St. Michaelstag einen Ratmuter (Münze, Beichtgroschen) zu geben zur Erhaltung des Wortes Gottes. Und was sonst in Vorzeiten mit Zwang von den Leuten gefordert ist, sollen sie nun gerne aus christlicher Liebe tun, wie auch in allen anderen evangelischen Städten angeordnet ist.

Von dem Ehestande.

Der Ehestand ist eine Schöpfung Gottes gleich Sonne und Mond, Essen und Trinken usw. Darum gehört er zu einem äußeren, tüchtigen Wandel, ist der Obrigkeit anbefohlen zu unterhalten, gleich einem Werk und Schöpfung Gottes, was denn auch die kaiserlichen Rechte bezeugen, die da viel Ehrenwertes und Tüchtiges aufgestellt haben von dem Ehestande, obwohl etliche der Kaiser Heiden gewesen sind.

Der Ehestand (das Eheschließen?) kommt nichtsdestoweniger auch dem Predigtamte zu, besonders da es das Gewissen fordert. Damit nun viel Unwille, Zank, Keifen, Streit um ehelicher Treue willen und andere Büberei, deren der Teufel viel anrichtet, unterbleibe, sehen wir für gut an, daß die alte Weise werde gehalten mit dem Abkündigen von der Kanzel drei Sonntage vor der Hochzeit oder zum mindesten je einmal am Sonntag und die anderen zwei in der Woche, wenn es ja Eile hätte. Jeder soll freie Einsprache haben, und damit die Ehe danach nicht gebrochen würde. Denn niemand glaubet, was für Arbeit wir haben heimlicher Trauungen und Hochzeiten halber, während vieles unterbleiben würde, wenn diese öffentliche Abkündigung geschehen ist. Es ist auch ein Zeichen, daß dem Teufel solche Abkündigung nicht wohlbehagt, da ja die Pfaffen dafür Geld genommen und [GWR 1] Nachsicht geübt haben. Für solche Abkündigung soll man die Einwilligung der Prediger einholen. Da nun der Ehestand (die Hochzeit) ein äußerlich Ding ist, zu dem die Prediger von Amts wegen nicht kommen, sollen auch den Kapellanen (niedere Kirchenbeamte) keine Verpflichtung dazu auferlegt werden, gesetzt daß die Leute sie zur Hochzeit einladen (?). Denn wenn auch solches früher geschehen ist, was gehet das uns an, was haben die Kapellane nicht getan um des Genusses (Vorteils) willen! Wenn aber jemand aus Freundschaft oder der Verwandtschaft halber solches tun will, so mag es geschehen. Wenn aber jemand die Kapellane zur Hochzeit haben will, wenn diese gewöhnliche Diener sind, so können sie wohl angeben, sie hätten so viel zu tun, um ihres Amtes recht zu warten, daß sie die Straße nicht viel treten dürften (?).

Es ist auch christlich, daß beide, Bräutigam und Braut erscheinen und sich zusammengeben lassen des Sonntags nach dem Hauptgottesdienst in Anwesenheit der christlichen Gemeinde, die ihrer Eheschließung Zeuge ist. Des Montags aber, wenn sie nach gewohnter Weise zur Kirche gehen, sollen beide, Bräutigam und Braut, erscheinen und anstatt der teuflischen Brautmesse den Segen empfangen von dem Diener, deshalb sollen sie zur Kirche kommen (?). Und ob die Braut oder Bräutigam schon verwitwet wäre, bedürfen sie dennoch wohl den Segen des Dieners; deshalb sollen sie auch zur Kirche kommen. Die Leute aber, die auswärts wohnen, sollen des Sonntags kommen und sich zusammengeben lassen nach dem Hauptgottesdienst, da denn der Diener sofort sie segnen soll; dann brauchen sie des Montags nicht wiederzukommen.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: uud