Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/B041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 6.


Darmstadt, den 22. März 1895.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1895/96 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Umlagen der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogthum Hessen betreffend. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1895/96 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Kommunalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bingen. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für 1895/96 zur Erhebung genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Büdingen. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1895/96 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Kommunalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Dieburg. - 6) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1895/96 zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Offenbach genehmigten Umlagen. - 7) Ordensverleihungen. - 8) Dienstnachrichten.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1895/96 erforderlichen Steuern betreffend.

      In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1900 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung der Bedürfnisse der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1895/96 nach den Bestimmungen des Art. 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Kommunalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von Einem und sieben Zehntel Pfennig auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Kommunalsteuern der politischen Gemeinden erhoben werden.
      Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.

            Darmstadt, den 18. März 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

In Vertretung:
v. Knorr.
Achenbach.