Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/095
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Regierungsblatt.
Nr. 18.
den Ersatz des Wildschadens betreffend.
Vom 25. Juni 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni d. J., den Ersatz des Wildschadens betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Das Sühneverfahren (Art. 8 des Gesetzes), welches in allen Fällen dem durch Art. 9 des Gesetzes zugelassenen Antrag des Beschädigten auf Feststellung des Wildschadens durch die Sachverständigen-Kommission vorauszugehen hat, findet vor dem Bürgermeister oder dessen gesetzlichem Stellvertreter derjenigen Gemeinde statt, innerhalb deren eigener oder polizeilich zugetheilter Gemarkung der Wildschaden vorgekommen ist.
Der Beschädigte hat die Anzeige von dem vorgekommenen Wildschaden bei der Bürgermeisterei schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.