Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/079
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Regierungsblatt.
Nr. 13.
die Anfertigung von Ortsbauplänen betreffend.
Vom 20. Mai 1895.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 13 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung werden die nachstehenden Vorschriften zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
1) Die Pläne sind auf Zeichenpapier mit Leinwandunterlage zu zeichnen und in der Längsrichtung zu rollen, sodaß die Rolle. die kleinste Ausdehnung des Planes zur Höhe erhält.
2) Insoweit es die Größe des Planes beeinflußt, hat sich dieser nur auf diejenigen Gemarkungsgebiete zu erstrecken, für welche die Festsetzung der Baufluchten stattfinden soll, beziehungsweise für die nahe Zukunft in Aussicht genommen ist. Die Hauptrichtung der längsten Straße soll mit der Längsrichtung des Planes übereinstimmen und .überhaupt der Plan so eingerichtet sein, daß er eine möglichst geringe Höhe erhält.
3) Von der Anbringung einer Uebersicht kann abgesehen werden, jedoch ist auf der Rückseite des Planes an einem jeden der beiden Enden die Aufschrift: "Ortsbauplan der Gemeinde N." so anzubringen, daß sie gelesen werden kann, ohne den Plan ausrollen zu müssen.
4) Der Maßstab soll in der Regel 1/500 der natürlichen Größe betragen. Für ausgedehnte Orte ist zur möglichsten Beschränkung der Plangröße ein Maßstab von 1/1000 der natürlichen Größe anzuwenden.