Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/078
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Nr. 12.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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*) | Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. |
Seite 211. In Absatz 1, Zeile 2 und 3 von oben, ift die Ziffer 12 in 10, die Ziffer 15 in 14 und die Ziffer 25 in 18 umzuändern.
Seite 212. In dem zweiten Absatz der "Bemerkung" (vergl. Bekanntmachung vom 8. Oktober 1890, Regierungsblatt Nr. 40, Seite 245) ist in der letzten Zeile statt 15 zu setzen 14.
Darmstadt, den 10. Mai 1895.
Finger.
Roßler.