Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/019
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt, den 13. März 1895.
Inhalt: Verordnung, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend.
Verordnung,
die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend.
Vom 27. Februar 1895.
§ 1.
§ 2.
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Regierungsblatt.
Nr. 6.
die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend.
Vom 27. Februar 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit Nachstehendes verordnet:
Die Einsendung der von den Oberförstereien aufzustellenden Nachweisungen über den Abverdienst hat, anstatt wie bisher an die Forstämter, an das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, zu erfolgen.
Der Absatz 2 des § 8 der Verordnung vom 6. Juli 1875, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend, wird aufgehoben.
Darmstadt, den 27. Februar 1895.
und der Justiz. Finger. |
Weber. | ||
v. Diemar.
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