Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.


Darmstadt, den 13. März 1895.



Inhalt: Verordnung, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend.



Verordnung,
die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend.


Vom 27. Februar 1895.



      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit Nachstehendes verordnet:

§ 1.

      Die Einsendung der von den Oberförstereien aufzustellenden Nachweisungen über den Abverdienst hat, anstatt wie bisher an die Forstämter, an das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, zu erfolgen.

§ 2.

      Der Absatz 2 des § 8 der Verordnung vom 6. Juli 1875, die Verbüßung der Forststrafen durch Arbeit und Haft betreffend, wird aufgehoben.
      Darmstadt, den 27. Februar 1895.

Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großh. Ministerium des Innern
und der Justiz.

Finger.
Großh. Ministerium der Finanzen.
Weber.
v. Diemar.