Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/018
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Nr. 5.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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2) | daß die Aufbewahrung des Mittels in den Apotheken an einem kühlen und vor Licht geschützten Orte zu geschehen hat und | |
3) | daß trübes oder trübgewordenes Serum nicht abgegeben werden darf. |
Darmstadt, den 15. Februar 1895.
Finger.
Dr. Wagner.