Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/006

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 3.


Verfassung
der
Großherzoglichen Technischen Hochschule zu Darmstadt.

I.
Einrichtung der Hochschule, Aufnahme, Zeugnisse, Prüfungen, Gebühren.


§ 1.

      Die Technische Hochschule soll die vollständige wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung für den technischen Beruf gewähren, sowie Wissenschaften und Künste pflegen. Insbesondere bezweckt sie die Ausbildung von Architekten, Bauingenieuren, Kulturingenieuren, Maschineningenieuren, Elektroingenieuren, Chemikern, Elektrochemikern, Pharmazeuten und Geometern.
      Die Vorbereitung zum höheren Staatsdienst des Großherzogthums kann im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenfach ganz, im Kameral- und Forstfach theilweise auf der Technischen Hochschule erlangt werden.
      Für die Vorbereitung zum Gymnasial- und Realschullehramt, soweit dieselbe Mathematik und Naturwissenschaften betrifft, sowie für die Vorbereitung zur pharmazeutischen Staatsprüfung steht die Technische Hochschule der Universität gleich.

§ 2.

      Die Hochschule gliedert sich in folgende Abtheilungen:

             1) die Abtheilung für Architektur,
2)
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Ingenieurwesen,
3)
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Maschinenbau,
4)
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Elektrotechnik,
5)
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"
Chemie, einschließlich Elektrochemie und Pharmazie,
6)
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"
Mathematik, Naturwissenschaften und allgemein bildende Fächer
(Allgemeine Abtheilung).
§ 3.

      Der Unterricht an der Technischen Hochschule wird in der Form von Vorträgen und Uebungen, Arbeiten in den Laboratorien und durch Exkursionen ertheilt.