Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/283

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden Vorschriften (Artikel 5 und 6) zu beachten.

Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in derselben Richtung.
Artikel 5.

      1) Erreicht ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampfschiff oder einen Schleppzug bis auf eine Entfernung von 80 Meter, so darf es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer des hintern Dampfschiffes vorbeifahren, so muß derselbe fünf Glockenschläge geben und bei Tageszeit eine blaue Flagge, bei Nachtzeit eine hellbrennende Laterne mit weißem Glas auf halben Mast aufziehen lassen, worauf das vorausfahrende Dampfschiff während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach der linken (Backbordseite), das vorbeifahrende nach der rechten Seite (Steuerbordseite) auszuweichen hat.
      Schiffer, welche auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre fahren, müssen zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Mast, sondern unter dem Bugspriet anhängen lassen.
      2) Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff ein anderes mit dem Wind segelndes Schiff erreicht und an demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des hintern Schiffes dies zeitig durch Zuruf zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Unterwindseite auszuweichen und das hintere auf der Windseite vorbeizufahren hat.


Vorbeifahren in einem und demselben Fahrweg in entgegengesetzter Richtung.
Artikel 6.

      1) Dampfschiffe mit oder ohne Anhang und mit günstigem Wind segelnde Schiffe, welche sich begegnen, sollen rechts (steuerbordseits) ausweichen.
      2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die in Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben, worauf beide Schiffe links (backbordseits) auszuweichen haben.
      Für die Nachtzeit gelten die Vorschriften in Artikel 15 Ziffer 5.

B. Mit nicht genügender Breite.
Artikel 7.

      1) Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (Artikel 4) mangelt, hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff durch die