Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/282
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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werden. Dasselbe gilt beim Vorbeifahren an Flößen, wenn diese am Ufer im Zusammen- oder Abbau begriffen sind und auf denselben bei Annäherung eines Dampfschiffes durch Schwenken einer rothen Flagge ein Zeichen gegeben wird.
Liegen solche Fahrzeuge hinter Kribben (Buhnen) oder sonstwie gedeckt, so daß sie von den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für diese die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu von den Fahrzeugen bei Tag durch Beisetzen einer weithin sichtbaren Flagge, bei Nacht durch Anbringen einer grünen Laterne aufgefordert ist.
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nur beim Vorbeifahren an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom liegenden Fahrzeugen.
5) Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren.
6) Das Quertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
7) Die Schiffs- und Floßführer sind verpflichtet, aus denjenigen mittelst Tonnen, Baken oder anderen Schifffahrtszeichen erkennbar gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite, oder auch zeitweise Veruntiefung besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nöthig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die Strom-Polizeibeamten in Bezug auf die Durchfahrt dieser Stromstrecken erteilen, Folge zu leisten.
Die Fahrt zur Nachtzeit oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen auf diesen Stromstrecken kann durch die Strom-Polizeibeamten verboten werden.
Von einem solchen Verbot werden die Schifffahrt- und Flößereitreibenden durch öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden.
I. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
Artikel 3.
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in welchem sie sich befinden.
A. Mit genügender Breite.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 4.
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, wenn das Fahrwasser