Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/251
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Dasselbe gilt von Pächtern und zeitlichen Nutznießern.
Ein gerichtliches Verfahren über die aus der Bereinigung erwachsenden Ansprüche der dinglich Berechtigten, der Pächter oder Verpächter findet nicht statt.
Artikel 9.
Zur Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer über den Antrag auf Feldbereinigung wird von dem Kommissar der Landes-Kommission eine in einer Gemeinde des Feldbereinigungsbezirkes abzuhaltende Tagfahrt angeordnet, zu welcher die Betheiligten auf dem Wege dreimaliger, das erste Mal mindestens 14 Tage vorher zu erlassender öffentlicher Bekanntmachung in dem Kreisblatte, falls Gemarkungen verschiedener Kreise in Betracht kommen, in den betreffenden Kreisblättern, sowie durch ortsübliche Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde und in den angrenzenden Gemeinden mindestens 14 Tage vorher, einzuladen sind.
Wenn die öffentliche Bekanntmachung hiernach vorschriftsmäßig stattgefunden hat, so steht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder eingeladen worden sei. Gleichwohl soll den bekannten, außerhalb des Bereinigungsbezirks wohnenden Grundbesitzern, beziehungsweise ihren Vertretern der erste Abstimmungstermin noch durch besondere Zuschrift mitgetheilt werden.
Die außerhalb der Gemeinden des Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker sind in der ersten Zustellung aufzufordern, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen mit dem Anfügen, daß eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Bereinigungsverfahrens nicht mehr erfolge.
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die sonstigen Abstimmungs- und Verhandlungstagfahrten, sowie die öffentlichen Aufforderungen an die Betheiligten sinngemäße Anwendung.
Artikel 10.
Diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich, noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen; dieser Rechtsnachtheil ist in der betreffenden Bekanntmachung (Art. 9) anzudrohen.
Der von der Landes-Kommission beauftragte Kommissär stellt das Abstimmungsergebniß zusammen und bringt dasselbe unter siebentägiger Offenlegung des Abstimmungsprotokolls -