Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/250

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



Abstimmung der Grundeigenthümer.
Artikel 6.

      Wird die Feldbereinigung von der Landes-Kommission für zulässig erachtet, so hat über den Antrag auf Einleitung der Feldbereinigung unter Leitung eines von der Landes-Kommission bestellten Kommissärs eine öffentliche Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer stattzufinden, welche jedoch unterbleibt, wenn bei Prüfung des Antrags sich ergiebt, daß in demselben sämmtliche oder mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betreffenden Fläche besitzen, sich unterschriftlich dafür erklärt haben.

Abstimmungsberechtigung.
Artikel 7.

      Betheiligter Grundeigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grund- (Flur-) Buch oder im Mutationsverzeichniß des Bereinigungsbezirks eingetragen ist.
      Wenn der Eingetragene oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden oder außerhalb des Großherzogthums abwesend sind, wenn die Eigenthumsverhältnisse ungewisse sind, ist der Besitzer als Betheiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts (in Rheinhessen der Bürgermeisterei) ausweist.
      Gehört ein Grundstück zu einer noch nicht vertheilten Erb- oder Konkursmasse, so sind die Erben, beziehungsweise der Konkursverwalter betheiligt.
      Hat ein Grundstück mehrere Eigenthümer, so steht jedem derselben die Vertretung seines Antheils zu.
      Für minderjährige oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehende Personen handeln, ohne daß es einer obervormundschaftlichen Genehmigung bedarf, deren gesetzliche Vertreter.
      Emanzipirte des Rheinischen Rechts bedürfen nur der Verbeistandung durch ihren Kurator.
      Die Ehefrauen werden bezüglich des gemeinschaftlichen Grundeigenthums durch die Ehemänner vertreten. Bezüglich ihres eigenen Grundvermögens bedürfen die Ehefrauen der ehemännlichen Ermächtigung nicht.
      Die Lehns- und Erbleihträger werden den Eigenthümern der Grundstücke gleich geachtet.

Artikel 8.

      Den Lehns- und Erbleiherrn, den Anwärtern bezüglich der zu einem Fideikommisse gehörenden Grundstücke, den Zehnt-, Grund- oder Tilgungsrente-, Fischerei-, Weide- und sonstigen dinglich Berechtigten, sowie den Pfandgläubigern steht kein Widerspruchsrecht gegen die Bereinigung zu; sie können nur insofern an den Verhandlungen Theil nehmen, als es hierbei auf Sicherung ihrer Rechte ankommt.