Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B216

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Beilage Nr. 28.



Bekanntmachung,
die Arznei-Taxe für die Apotheken des Großherzogthums Hessen betreffend.

      Nachstehende Abänderungen und Zusätze zu der Arzneitaxe für die Apotheken des Großherzogthums werden hierdurch zur Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß solche vom 1. Januar 1887 an in Wirksamkeit treten.
      Darmstadt, am 30. November 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Best.



Abänderungen und Zusätze zur Arzneitaxe für das Jahr 1887.
A. Abänderungen.

Ziffer 14 Satz 1 der "Allgemeinen Bestimmungen" hat für die Folge zu lauten:

      "Werden zur unmittelbaren Aufnahme von Arzneien leere Gläser, Töpfe, Schachteln u. dergl. in die Apotheke gebracht oder bei Wiederholungen dazugegeben, so darf nur die Hälfte des Taxbetrages für Gefäße in Anrechnung kommen. Bei Arzneien für Thiere darf in diesem Falle für Gefäße nichts in Anrechnung kommen.

g.
Pfennig.svg
* Acidum lacticum
1
10
10
60
Apomorphinum hydrochloricum
0,01
8
0,10
60
* Chininum bisulforicum
0,1
5
1
30
* ferro-citricum
1
12
* hydrochloricum
1
40
* amorph.
10
60
sulfuricum
1
30
10
250
* tannicum
1
15
* valerianicum
0,1
10
Codeinum
0,01
5
0,10
35
* Gummi arabicum
10
20
* pulveratum
10
25
Morphinum
0,1
12
1
100
aceticum
0,1
10
1
70
hydrocloricum
0,1
10
1
70
sulfuricum
0,1
10
1
70
* Mucilago Gummi arabici
10
10
100
70
Tinctura Opii benzoica
10
20