Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/154

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 26.



§ 11.
      Der Unternehmer ist verpflichtet:
       a. seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium der Finanzen zu ertheilenden Vorschriften einzurichten, Unserem Ministerium der Finanzen zu der von demselben zu bestimmenden Zeit eine Darstellung des Abschlusses der jährlichen Betriebsrechnung und diese selbst zu einem weiteren Termin, nebst zugehörenden Belegen, soweit deren Beigabe von Unserem Ministerium der Finanzen für erforderlich erachtet wird, behufs Prüfung einzureichen, sowie auf Verlangen seine Kassebücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
§ 12.

      Nach Eröffnung des Betriebes ist der Unternehmer zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, wenn und soweit Unsere Regierung solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachten sollte. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Unternehmer zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Unternehmer alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im Uebrigen fallen die betreffenden Kosten dem Unternehmer zur Last.

§ 13.

      Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Hessischen Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung - und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter - bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
      Für seine Beamten und Arbeiter hat der Unternehmer auf Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen Pensions-, Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben Zuschüsse bis zur Hälfte der Beiträge der Beamten und Arbeiter zu leisten, insofern die auf Grund von Reichsgesetzen zu errichtenden Hülfskassen und beziehungsweise zu gewährenden Hülfsleistungen als für die Verhältnisse der Beamten und Bediensteten der Bahn nach dem Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen als nicht ausreichend erachtet werden sollten.