Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/153

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[152]
Nächste Seite>>>
[154]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 26.



      Der Reservefonds dient zur Bestreitung der außerordentlichen, durch ungewöhnliche Umstände (wie Natur-Ereignisse und Unglücksfälle) veranlaßten Ausgaben zur Instandhaltung der Bahn und der Betriebsmittel.
      In den Reservefonds fließen:
       a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von der Regierung für erforderlich erachtet werden sollte,
b. die Zinsen des Reservefonds,
c. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklage.
(Bei dem etwaigen Uebergang der Bahn an eine Aktien-Gesellschaft treten hinzu:
d. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen von Aktien und Obligationen.)
      Erreicht der Reservefonds die durch das Regulativ noch näher festzusetzende Summe von 1 % des Anlagekapitals, so können mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen die Rücklagen solange aufhören, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
      Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen zulässig.
      Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.
§ 10.
      Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
       1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Vermittelung des Personenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben der Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzurichten.
      Die Festsetzung und Abänderung des Fahrplans bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
2) Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu.
      Für die mit der Aufsicht betrauten Beamten sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen auszufertigen.