Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 26.



Straße, auf welcher dasselbe lag, ebenfalls auf seine Kosten wieder in den früheren Zustand zu versetzen.

§ 21.

      Nach Inbetriebnahme der Bahn wird die für den Bau hinterlegte Kaution (§ 7) auf 6000 Mark 5.svg, in Worten: Sechstausend Mark, gemindert und bleibt so lange zur Sicherstellung der aus dieser Konzession fließenden Verpflichtungen hinterlegt, als das Unternehmen nicht einen Reingewinn von drei Procent des Anlagekapitals abwirft.
      Auch hier wird als Kaution ein Aval- oder Sola-Wechsel der Bank für Handel und Industrie angenommen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 5. Mai 1886.
            (L. S.)

unterz. LUDWIG.
gegengez. I. V.: Draudt.


Abdruck.

II. Konzessions-Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim und dem Artillerie-Schießplatz durch das Konsortium: Bank für Handel und Industrie dahier und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin.



LUDWIG IV.von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem von dem Konsortium: Bank für Handel und Industrie dahier und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin als Eisenbahn-Unternehmer darauf angetragen worden ist, ihm die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim zu verleihen, so ertheilen Wir demselben hierdurch zum Bau und Betrieb dieser Nebenbahn Unsere landesherrliche Konzession unter den nachstehenden Bedingungen: