Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/148
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Die Dauer der Konzession wird auf 50 Jahre bestimmt.
Nach Ablauf der Konzessionszeit, oder in dem Falle der Liquidation des Unternehmens beziehungsweise Auflösung der Aktiengesellschaft (§ 19) vor Ablauf der Konzessionszeit, kann der Staat die Bahn übernehmen. In diesem Falle wird nur der zeitige Bauwerth der Bahnanlagen und der zeitige Werth des Betriebsmaterials vergütet und durch Taxation bestimmt.
Für diese Taxation haben Unser Ministerium der Finanzen, die Eisenbahnunternehmung und der betreffende Provinzialausschuß je einen Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Erklärt Unsere Regierung, von den obigen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung des Unternehmers beziehungsweise der Gesellschaft oder ihrer Kreditoren veräußert werden.
Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. Es ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehenen Vergütungen bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.
Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden§ 17 in Anwendung.
Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben
werden.
Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt
alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.
Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen.
Der Unternehmer ist im Falle der Betriebseinstellung verpflichtet, auf Verlangen Unseres Ministeriums der Finanzen das Bahngeleise auf seine Kosten abzubrechen und die