Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 26.



§ 10.
      Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
       1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Vermittelung des Personenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben der Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzurichten.
      Die Festsetzung und Abänderung des Fahrplans bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
2) Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
      Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu.
      Für die mit der Aufsicht betrauten Beamten. sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen auszufertigen.
§ 11.
      Der Unternehmer ist verpflichtet:
       a. seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium der Finanzen zu ertheilenden Vorschriften einzurichten, Unserem Ministerium der Finanzen zu der von demselben zu bestimmenden Zeit eine Darstellung des Abschlusses der jährlichen Betriebsrechnung und
       diese selbst zu einem weiteren Termin, nebst zugehörenden Belegen, soweit deren Beigabe von Unserem Ministerium der Finanzen für erforderlich erachtet wird, behufs Prüfung einzureichen, sowie auf Verlangen seine Kassebücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
§ 12.
      Nach Eröffnung des Betriebes ist der Unternehmer zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, wenn und soweit Unsere Regierung solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachten sollte. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Unternehmer zu erstatten, wenn nicht im Wege