Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/145
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Nr. 26.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Um die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann, hat der Unternehmer mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach einem von Unserem Ministerium der Finanzenaufzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden. Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds des Unternehmers getrennt zu halten. Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. In den Erneuerungsfonds fließen: | ||
a. | der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien, | |
b. | die Zinsen dieses Fonds, | |
c. | eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. | |
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der Reservefonds dient zur Bestreitung der außerordentlichen, durch ungewöhnliche Umstände (wie Natur-Ereignisse und Unglücksfälle) veranlaßten Ausgaben zur Instandhaltung der Bahn und der Betriebsmittel. In den Reservefonds fließen: |
a. | etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von der Regierung für erforderlich erachtet werden sollte, | |
b. | die Zinsen des Reservefonds, | |
c. | eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklage. (Bei dem etwaigen Uebergang der Bahn an eine Aktien-Gesellschaft treten hinzu: | |
d. | der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen von Aktien und Obligationen.) | |
Erreicht der Reservefonds die durch das Regulativ näher festzusetzende Summe von 1 % des Anlagekapitals, so können mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen die Rücklagen solange aufhören, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert, ist. Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor. |