Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/118

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 20.



Bekanntmachung,
das Betriebsreglement für die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt betreffend.


a. Beförderung von Personen.
§ 1.

      Die Personenbeförderung findet nach Maßgabe der öffentlich bekannt gemachten und auf allen Stationen ausgehängten Fahrpläne statt. Sämmtliche Züge führen 2 Wagenklassen.
      Extrafahrten werden nur nach dem Ermessen der Bahnverwaltung gewährt.

§ 2.

      Die Fahrpreise bestimmt der auf allen Stationen ausgehängte Tarif.

§ 3.

      Der Verkauf der Fahrscheine findet im Zuge durch den Schaffner statt.
      Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwechseln vermieden werde.

§ 4.

      Der Fahrschein bezeichnet die Station von und bis zu welcher die Fahrt verlangt worden, ferner das Fahrgeld und die Wagenklasse. Derselbe ist nur für diejenige Klasse, Fahrt und Person gültig, für welche er gelöst wurde.

       An Fahrscheinen werden ausgegeben:
a. Fahrschein für einfache Fahrten in II. und III. Klasse;
b. Militärfahrschein und
c. Karten für regelmäßig wiederkehrende Fahrten.
Fahrunterbrechung ist nicht gestattet.
Kinder unter 10 Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert und zwar:
a. Kinder unter 4 Jahren, sofern für dieselben kein besonderer Platz beansprucht wird, frei,
b. Kinder im Alter von 4 bis 10 Jahren in III. Klasse auf Militärfahrschein, in II. Klasse auf Fahrschein III. Klasse.

      Kinder im Alter von 10 Jahren und darüber haben den vollen tarifmäßigen Fahrpreis für Erwachsene zu zahlen.

§ 5.

      Ein Umtausch gelöster Fahrscheine gegen Scheine höherer resp. niederer Klassen findet nicht statt.