Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/106
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Nr. 15.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.
Vom 1. Juli 1886.
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Der Kanzlist des Erbschaftssteueramts. Gehülfen bei den Provinzialdirektionen und Kreisämtern. | |
Der Oekonom bei dem Landeszuchthaus. Der Oekonom bei dem Gefängniß und dem Provinzialarresthaus zu Darmstadt. Der Oekonom bei dem Gefängniß zu Mainz. Der Arbeitshaus-Inspektor. | |
Amtsgerichtsdiener. Aufseher (Beschließergehülfen) und Werkmeister bei dem Arbeitshaus. Gefangenaufseher an dem Landeszuchthaus, an den Gefängnissen, an den | |
Provinzialarresthäusern und den damit verbundenen Haftlokalen. | |
Gefangenaufseher an dem Haftlokal zu Offenbach. Kriminalschutzmänner für den Dienst der Staatsanwaltschaft. Der Diener des Haus- und Staatsarchivs. |
Darmstadt, den 1. Juli 1886.
Finger.
Köhler.
die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.
Vom 1. Juli 1886.
Nach Artikel 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, findet dasselbe auf die Wittwen und Waisen der vor dem 1. Oktober 1886 verstorbenen Staatsbeamten keine Anwendung. Jedoch sollen die Wittwen und Waisen solcher Staatsbeamten, welche Mitglieder, des Civildiener-Wittwen-Instituts gewesen und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1886 - sei es im aktiven Dienste, sei es nach Versetzung