Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B158

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Beilage Nr. 21.



Oeffentliche Anerkennung aufopfernder Handlungen.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog
1) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 31. März 1880 dem Einjährig-Freiwilligen Musketier Johann Franz Knußmann von der 2. Compagnie des 4. Großherzoglichen Infanterie-Regiments (Prinz Carl) Nr. 118 aus Weisenau, Kreis Mainz, für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung des Maurergesellen Georg Philipp Trost aus Weisenau vom Tode des Ertrinkens, -
2) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 23. Juli 1880 dem Sekondelieutenant Carl Nissenmeyer vom 4. Großherzoglichen Infanterie-Regiment (Prinz Carl) Nr. 118 aus Marienwerder, im Königreich Preußen, für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung des Füsiliers August Zitzer vom Tode des Ertrinkens, -
3) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 11. August 1880 dem Gefreiten August Lettermann von der Leib-Compagnie des 1. Großherzoglichen Infanterie- (Leibgarde) Regiments Nr. 115 aus Ludwigshütte, im Königreich Preußen, für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung des Adolf Jaup aus Darmstadt von dem Tode des Ertrinkens, -
4) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 21. Juli 1882 dem Gefreiten Jean Friedrich Schneider vom 2. Großherzoglichen Infanterie-Regiment (Großherzog) Nr. 116 aus Offenbach a. M. für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung von drei Personen vom Tode des Ertrinkens, -
5) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 23. Juli 1884 dem Premier-Lieutenant Binsack und dem Sekondelieutenant Fink vom 4. Großherzoglichen Infanterie-Regiment (Prinz Carl) Nr. 118, -
6) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 8. Juli 1885 dem Gefreiten Heinrich Heußner von der Stammmannschaft des 1. Bataillons 3. Großherzoglichen Landwehr-Regiments Nr. 117 aus Cassel, im Königreich Preußen, für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte Errettung des Kanoniers Olt von der 5. Batterie des Großherzoglichen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 25 (Großherzogliches Artillerie-Corps) von dem Tode des Ertrinkens, -
das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: "Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen,
7) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 23. Juli 1884 dem Unterofficier Wilhelm Boller in der 7. Compagnie 4. Großherzoglichen Infanterie-Regiments (Prinz Carl) Nr. 118 wegen entschlossenen Benehmens bei Errettung eines Menschen vom Tode des Ertrinkens, -
8) mittelst Allerhöchster Entschließung vom 16. August 1884 dem Sekondelieutenant Pampe vom 2. Großherzoglichen Infanterie-Regiment (Großherzog) Nr. 116 wegen entschlossenen Benehmens bei Errettung des Füsiliers Jung der 9. Compagnie desselben Regiments vom Tode des Ertrinkens,
- eine Belobigung zu ertheilen geruht haben, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 18. Juli 1885.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.