Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/142

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[141]
Nächste Seite>>>
[143]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 25.



Eisenbahn-Unternehmer zu übertragen und denselben zu den Kosten der Erbauung dieser Bahnen und der ersten Ausrüstung mit Betriebsmitteln einmalige Beiträge aus Staatsmitteln bis zu den in Artikel 7 des angeführten Gesetzes bestimmten Höchstbeträgen zu gewähren.
      Für die Bemessung der staatlichen Beihülfe zu der unter Nr. 1 bezeichneten Bahn kommt nur die im Großherzogthum belegene Theilstrecke derselben in Berechnung.

Artikel 2.

      Zur Bestreitung der Kosten, welche durch die Untersuchung und Prüfung von in Vorlage gebrachten oder noch weiter in Vorlage kommenden Nebenbahn-Projecten, ferner durch die staatliche Aufsicht über die Herstellung der in dem Gesetz vom 14. Juli 1884 und in gegenwärtigem Gesetze benannten Nebenbahnen Seitens concessionirter Unternehmer und endlich durch die auf Anordnung Unserer Regierung Seitens der Baubehörde vorzunehmende Untersuchung, Projectirung und Veranschlagung anderer Nebenbahnlinien entstehen werden, wird Unserer Regierung ein weiterer Credit von 75 000 Mark 5.svg zur Verfügung gestellt.

Artikel 3.

      Die zur Deckung der nach den Artikeln 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Geldmittel sind im Wege des Staatscredits flüssig zu machen. Zu diesem Zweck ist in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Bedarfs erforderlich sein wird, eine zu höchstens 4 Procent verzinsliche Anleihe in geeigneten Zeitabschnitten aufzunehmen.
      Die Tilgung dieses Schuldkapitals soll in der Art erfolgen, daß die jeweilig durch den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
      Dem Staat soll das Recht vorbehalten bleiben, die ausgegebenen Schuldverschreibungen auch zur Einlösung mittelst Baarzahlung des Kapitalbetrags zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen soll ein Kündigungsrecht nicht zustehen.

Artikel 4.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 9. September 1885.
            (L. S.)

LUDWIG.
Weber.