Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/141
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt, den 12. September 1885
Inhalt: Gesetz, die Herstellung von Nebenbahnen betreffend.
Gesetz,
die Herstellung von Nebenbahnen betreffend.
Vom 9. September 1885.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt, den 12. September 1885
die Herstellung von Nebenbahnen betreffend.
Vom 9. September 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Förderung der Anlage und des Betriebs von Nebenbahnen haben Wir im Anschluß an die Bestimmung im Artikel 4 des Gesetzes über die Nebenbahnen vom 29. Mai 1884 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:
Unsere Regierung ist ermächtigt, den Bau und den Betrieb
1) | einer Nebenbahn von Weinheim über Viernheim nach Mannheim, soweit dieselbe durch das Gebiet des Großherzogthums führt, und | |
2) | einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze |
nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1884 an einen oder mehrere