Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/135
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 21. Juli 1885
Inhalt: Verordnung, die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend.
Verordnung,
die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend.
Vom 15. Juli 1885.
§ 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 21. Juli 1885
die Organisation des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend.
Vom 15. Juli 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem es für zweckmäßig erachtet worden ist, die Verordnung vom 31. August 1874 (Regierungsblatt Nr. 44) durch einige weitere, die Ausbildung der Geometer I. Klasse betreffende Bestimmungen zu ergänzen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Wer die Bestellung als Geometer I. Klasse erlangen will, hat den mindestens einjährigen Besuch der Technischen Hochschule zu Darmstadt nachzuweisen.
Die Fachbildung eines Geometers I. Klasse begreift außer den in § 3 der Verordnung vom 31. August 1874 aufgeführten Gegenständen fernerhin: