Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/134
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Den zu Freiheitsstrafen Verurtheilten können, wenn ihre Vermögens-, Erwerbs- oder Familienverhältnisse hierzu Veranlassung bieten, die Kosten der Strafvollstreckung ganz oder theilweise erlassen werden.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit dem Erlasse der erforderlichen Ausführungsbestimmungen beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 17 Juni 1885.
(L. S.)
Finger.