Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/117
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 12. Juni 1885
Gesetz,
die Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.
Vom 6. Juni 1885.
Artikel I.
Artikel 5, Absatz 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 12. Juni 1885
Inhalt: | 1) Gesetz, die Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. - 2) Bekanntmachung, die dienstliche Bezeichnung der Revisionsbeamten betreffend. |
die Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.
Vom 6. Juni 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Der erste Absatz des Artikels 5, der Artikel 7, die Bestimmung unter Ziffer 4 des Artikels 8, sowie der Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, sind aufgehoben und werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Artikel 2, Nr. 7) sind diejenigen adeligen Grundeigenthümer, welche mindestens den einem Normalsteuerkapital von