Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 8.



Lehrer verwaltet wird, aus dem Einkommen der Stelle an die Schullehrer-Wittwen- und Waisenkasse zu entrichten.

Artikel 3.

      Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1885 in Wirksamkeit; mit dem gleichen Tage treten die abweichenden Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1874, die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer betreffend, außer Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 28. April 1885.
      (L. S.)

LUDWIG.
Finger.