Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/077
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt, den 30. April 1885
Gesetz,
die Witwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer, insbesondere die Höhe der Pensionen und der jährlichen Beiträge betreffend.
Vom 28. April 1885.
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Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt, den 30. April 1885
Inhalt: | Gesetz, die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer, insbesondere die Höhe der Pensionen und der jährlichen Beiträge betreffend. |
die Witwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer, insbesondere die Höhe der Pensionen und der jährlichen Beiträge betreffend.
Vom 28. April 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:
Die Größe der Pensionen der Wittwen und Waisen von Volksschullehrern wird auf 450 jährlich festgesetzt.
Jeder zur Theilnahme an der Schullehrer-Wittwen- und Waisenanstalt berechtigte und verpflichtete Lehrer hat an die Kasse dieser Anstalt einen jährlichen Beitrag von 42 leisten.
Der gleiche jährliche Beitrag ist für jede Lehrerstelle an einer Volksschule, die nicht besetzt ist, bezw. von einem nicht zur Theilnahme an der Wittwen- und Waisenanstalt verpflichteten