Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/059
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Zu Nr.
In Betreff der Erbschaft aus dem Nachlasse de
haben Sie
und ist Ihnen wegen dieser Contravention auf Grund des Artikel ..... des Gesetzes: betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 30. August 1884, Regierungsblatt Nr. 29 von 1884, eine Geldstrafe - ermäßigte Geldstrafe - Ordnungsstrafe - von
angesetzt worden.
Da es Ihnen nach dem zweiten Absatz des Art. 56 obigen Gesetzes freisteht, diese Contravention auf administrativem Wege zu erledigen, indem Sie auf Grund dieser Anforderung bei der Großherzoglichen Districtseinnehmerei
dieses zu Protocoll erklären und die obige Strafe alsbald an dieselbe bezahlen, so fordern wir Sie hierdurch auf, längstens binnen 4 Wochen eine solche Erklärung abzugeben, andernfalls wird, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, Ihre Verurtheilung durch das zuständige Gericht veranlaßt werden.
Darmstadt, den
[GWR 1] Abschrift dieser Straffestsetzung und Anforderung an Großherzogliche
Districtseinnehmerei zu ......................... unter Bezugnahme auf § 20 der Instruction
Darmstadt, den
Großherzogliches Erbschaftssteueramt.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
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