Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/014
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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§ 5 dieser Instruction Mittheilungen von Amtswegen erfolgt sind, das zuständige NachIaßgericht um Mittheilung des errichteten, beziehungsweise zu errichtenden Inventars (erforderlichen Falls auch der einschlagenden Acten) und setzt auf Grund desselben die Steuer nach Maßgabe der hierfür bestehenden Vorschriften fest.
Wird dagegen von jener Befugniß kein Gebrauch gemacht oder handelt es sich um die Erbschaftssteuer von anderen als den in Art. 1 pos. 1 und 2 des obigen Gesetzes erwähnten Anfällen (z. B. um Bezüge aus Familienstiftungen, Familienfideicommißanfälle) oder um Schenkungssteuer, so muß dem Erbschaftssteueramt innerhalb der nämlichen Frist (2 Monate von Ablauf der Anmeldefrist an) ein vollständiges und richtiges, zugleich die erforderlichen Werthangaben enthaltendes Verzeichniß - Inventarium - über die gesammte steuerpflichtige Masse und alle derselben zuzurechnenden und davon in Abzug zu bringenden Gegenstände oder Ansprüche vorgelegt werden.
Hiermit ist eine schriftliche Declaration über alle, die Festsetzung der Steuer bedingenden Verhältnisse zu verbinden und einzureichen.
Eine Verlängerung der Frist - (von 2 Monaten zur Einreichung von Verzeichniß und Declaration) - ist, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat, zu bewilligen. Hinsichtlich der Einrichtung des Verzeichnisses und der Declaration sind die in den §§ 10 ff. dieser Instruction erlassenen Vorschriften zu beobachten.
Bei solchen Anfällen, an welchen kein steuerpflichtiger Erbe theilnimmt, sondern bei welchen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen von Geldsummen oder einzelnen Gegenständen u. s. w. vorkommen, kann das Verzeichniß und die Declaration auf die den steuerpflichtigen Anfall betreffenden Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden.
Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Declaration liegt ob: | ||
a. | bei Erbschaften in Bezug auf alle, den Nachlaß betreffenden steuerpflichtigen Anfälle dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlaßverwalter oder Verlassenschaftscommisär und, wenn solche nicht vorhanden, den Erben ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zukommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Andere Theilnehmer (Vermächtnißnehmer u. s. w.) sind in Betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Declaration nur nach Aufforderung des Erbschaftssteueramts innerhalb der ihnen anzuberaumenden Frist verpflichtet; | |
b. | bei Schenkungen dem Schenkgeber in denjenigen Fällen, in welchen er steuerpflichtig ist (Art. 36 erster Absatz); |