Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/013
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Erbschaftssteueramt schriftlich anzumelden, auch wenn der Erwerb des Anfalls noch nicht stattgefunden hat. Zur Erinnerung und Erleichterung dieser Anmeldungen übersendet das Erbschaftssteueramt - ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen, die hiervon unabhängig nach Maßgabe des Gesetzes beginnen und ablaufen - den nach den Sterbfallslisten in Betracht kommenden Anmeldepflichtigen in Betreff der steuerpflichtigen Anfälle eine dem Formular Anlage 2 entsprechende Belehrung über die Pflichten der Erben, Legatare etc. in Betreff der Anmeldung, sowie des einzureichenden Verzeichnisses und der Declaration. Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschaftssteueramt auf Verlangen unter einer demselben vorzulegenden Doppelschrift der Anmeldung zu bescheinigen. |
Anl. 2. |
Ist die Anmeldung erfolgt, so ist für das weitere Verfahren auf Grund der Artikel 43 und 44 des obigen Gesetzes zu unterscheiden zwischen den Fällen, in welchen sich die Erbinteressenten auf das aufgenommene oder aufzunehmende Inventar einer gerichtlichen Behörde berufen können, und zwischen denjenigen, in welchen diese Befugniß nicht vorliegt. Soweit es sich um die Erbschaftssteuer von den in Art. 1 unter 1 und 2 des obigen Gesetzes erwähnten Anfällen handelt, - |
(nämlich: | ||
1. |
Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen von Todeswegen und alle anderen Zuwendungen von Todeswegen oder Erwerbungen, welche in Folge des Todes einer Person eintreten; | |
2. |
Vermögen Verschollener bei provisorischer Ausfolgung an die muthmaßlichen Erben ;) |
dient, wenn die betreffende gerichtliche Behörde (Gericht beziehungsweise Notar) bereits von Amtswegen zur Feststellung des Nachlasses einzuschreiten hat, oder wenn die Erbinteressenten eine solche Feststellung verlangen, das von der betreffenden gerichtlichen Behörde (Gericht beziehungsweise Notar) errichtete oder zu errichtende Inventar als Grundlage zur Berechnung der Steuer, falls die Erbinteressenten oder einzelne derselben sich innerhalb einer zweimonatlichen Frist, welche vom Ablauf der unter § 7 erwähnten Anmeldefrist an läuft, bei dem Erbschaftssteueramt darauf berufen. Wird[GWR 1] von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so requirirt das Erbschaftssteueramt, soweit nicht bereits von den Gerichten nach Maßgabe des Art. 41 des Gesetzes, beziehungsweise |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Vird