Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/312
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden den Fortificationen, diejenigen der höheren Verwaltungs-Behörden dagegen den Festungs-Inspectionen zugewiesen, während für die Remonte-Depots die Abtheilung für das Remonte-Wesen im Kriegsministerium als Aufsichts- und das Kriegsministerium als höhere Verwaltungs-Behörde fungirt.
Die vorstehenden Bestimmungen werden hiermit auf Grund der Vorschrift in § 84 Absatz 2 des obigen Reichsgesetzes bekannt gemacht.
Darmstadt, den 11. Dezember 1884.
Finger.
die Benennung der Realschulen betreffend.
Durch Allerhöchste Entschließung vom 10. d. Mts. haben des Großherzogs Königliche Hoheit zu bestimmen geruht, daß die seither als "Realschulen erster Ordnung" bezeichneten Lehranstalten künftig den Namen Realgymnasien führen sollen.
Es wird dies hiermit unter dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Folge dieser Allerhöchsten Entschließung die bisherigen Realschulen zweiter Ordnung künftig einfach als Realschulen zu bezeichnen sind.
Darmstadt, am 15. December 1884.
Finger.