Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/311

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 36.
Darmstadt, den 20. December 1884.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend. – 2. Bekanntmachung, die Benennung der Realschulen betreffend.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.

      Nach Mittheilung des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums sind im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler und unter Zustimmung der Königlich Preußischen Minister des Innern und für Handel und Gewerbe auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (R. G. Bl. S. 73) bezüglich solcher Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe der Militärverwaltung errichtet werden, die Funktionen der Aufsichts- und der höheren Verwaltungsbehörden den Organen der dortseitigen Administration übertragen worden. haben demgemäß für die im Bereich der Garnison-, Magazin-, Montirungs-, Depot- und Lazareth- Verwaltung etwa einzurichtenden Krankenkassen die betreffenden Korps-Intendanturen die Functionen der Aufsichtsbehörde, das Militär-Oekonomie-Departement, bezw. die Militär-Medicinal-Abtheilung diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden übernommen; bei den Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie werden dieselben von der technischen Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten im Kriegsministerium bezw. von dem Allgemeinen Kriegs-Departement, bei denen der Gewehr- und Munitionsfabriken von der Inspection der Gewehrfabriken, bezw. gleichfalls von dem Allgemeinen Kriegs-Departement wahrgenommen. Für die bei den Festungsbauten einzurichtenden Krankenfassen sind die Befugnisse