Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/282
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Befreit von der Schenkungssteuer sind: | |||
A. | alle Schenkungen | ||
1) | an Kinder und Kindeskinder, Eltern und Großeltern; | ||
2) | an den Ehegatten; | ||
3) | an den Großherzog, den Staat und das Reich; | ||
B. | die Schenkungen | ||
an Verlobte (Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke), sowie diejenigen Geschenke, welche anläßlich eines Verlöbnisses oder einer Hochzeit oder eines Festtages von Verlobten oder Verwandten oder Verschwägerten oder Pathen unter sich gemacht werden; | |||
C. | Beihülfen, welche zum Lebensunterhalt oder zur Ausbildung einem dessen Bedürftigen, sei es in Form einer Rente, eines Kapitals, oder der Naturalsustentation, gegeben werden. | ||
D. | Schenkungen, welche zu mildthätigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reiches Verwendung finden. |
Unter Schenkungen zu mildthätigen Zwecken im Sinne dieses Gesetzes sind solche zu verstehen, welche zum Vortheile von Bedürftigen geschehen, sei es daß sie den Bedürftigen direct oder solchen Anstalten gemacht werden, durch welche sie (bezüglich der Substanz oder der Erträgnisse) den Bedürftigen zufließen.
Die Schenkungssteuer wird nach Maßgabe der im Artikel 7 festgesetzten Sätze erhoben, unbeschadet der im Artikel 34 vorgeschriebenen Befreiung der Verwandten in aufsteigender Linie.
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Geschenknehmer und, wenn derselbe kein hessischer Staatsangehöriger ist oder außerhalb des Großherzogthums sich aufhält, der Schenkgeber verpflichtet.
Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Vollzuge der Schenkung, und zwar in Fällen, wo nach Artikel 31 mehrere der Zeit nach auseinanderliegende Schenkungen zusammen zu rechnen sind, mit dem Vollzuge {{Sperrschrift | derjenigen\\ Schenkung, durch welche sich die steuerpflichtige Summe erfüllt, bezüglich weiterer desfallsiger Schenkungen mit dem Vollzuge jeder derselben.
Die Schenkungssteuer ist zahlungsfällig mit Eröffnung des Steueransatzes an den Steuerpflichtigen.