Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/281

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



und deren Werth den Betrag von 1000 Mark übersteigt; wenn dieser Betrag überstiegen wird, vom ganzen Betrage der Schenkungen. Doch ist die Steuer nur so weit zu entrichten, als sie aus dem die Summe von 1000 Mark übersteigenden Betrag entnommen werden kann.
      Mehrere Schenkungen, welche von einem und demselben Schenkgeber an einen und denselben Schenknehmer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gemacht werden, gelten in Bezug auf die Versteuerung als eine Schenkung.
      Eine Schenkung an Eheleute gilt als Schenkung an eine Person.
      Schenkungen von einer oder mehreren Personen an zwei oder mehrere Personen oder von zwei oder mehreren Personen an eine Person, welche in einem und demselben Akte gemacht oder in einer und derselben Urkunde beurkundet werden, gelten in Bezug auf die Steuer als eine einzige Schenkung, derart, als wären sie nur von einer einzigen an eine einzige Person geschehen.
      Wenn die Schenkung eines oder mehrerer Gegenstände, oder einer Geldsumme an mehrere Personen gemeinsam geschieht, so ist nur eine Schenkung anzunehmen und es kommt dann hinsichtlich der Steuer nicht auf den Antheil jeder einzelnen der beschenkten Personen an, sondern die Steuer wird nach dem Gesammtbetrage der Schenkung berechnet, von den einzelnen Beschenkten aber nach dem Verhältniß ihrer Antheile erhoben.

Artikel 32.

      Der Besteuerung unterliegen auch die zur Vergeltung gemachten (remuneratorischen) und die mit Auflagen oder Gegenleistungen beschwerten Schenkungen (sub modo). Der Werth einer dem Beschenkten gemachten Auflage oder einer ihm auferlegten oder von ihm bereits erfüllten Gegenleistung kommt von dem zu besteuernden Werth in Abzug, vorausgesetzt, daß die Auflage oder Gegenleistung bestimmt bezeichnet und die Schätzung derselben in Geld möglich ist. - Enthält die Auflage (modus) selbst eine Schenkung, so unterliegt der dadurch Bereicherte der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
      Bei Leibgedingsverträgen, Leibrentenverträgen und Alimentationsverträgen kann die Steuerbehörde eine Untersuchung mit Beiziehung von Sachverständigen darüber anstellen und anordnen, ob und in wie weit das von dem einen der Contrahenten hingegebene Vermögen in einem Mißverhältnisse steht zu den von dem andern Contrahenten übernommenen Leistungen (Renten, Alimenten etc.). Ergibt sich hierbei, daß der letztere Contrahent eine reine Bereicherung von mehr als 1000 Mark erhalten soll oder erhält, so ist von dem diese Summe übersteigenden Betrage die Schenkungssteuer zu entrichten.

Artikel 33.

      Die Bestimmungen des Titels 2 von der Erbschaftssteuer finden auch auf die Schenkungssteuer sinnentsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß diese von beweglichem Vermögen stets nur, wenn der Schenker ein Hesse, zu entrichten ist.