Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/278

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



oder des Termins jedoch kann das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zurückgefordert werden.
      Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung oder einem unbestimmten Endtermine abhängt - mit Ausnahme der Leistungen oder Nutzungen von unbestimmter oder ungewisser Dauer, deren abzuziehender Werth sich nach den Vorschriften in Artikel 15 letzter Absatz, beziehungsweise Artikel 16 und Artikel 17 zweiter Satz berechnet - , werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Bei dem Eintritte der Bedingung oder des unbestimmten Endtermins jedoch ist derjenige Betrag der Steuer nachträglich zu bezahlen (und zu erheben), welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung bei der ersten Berechnung der Steuer bekannt gewesen wäre.

Artikel 21.

      Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche der Masse oder gegen die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Verwirklichung gelangen oder bekannt werden, der zu wenig berechnete Steuerbetrag nacherhoben, der zu viel bezahlte zurückerstattet.

Artikel 22.

      Bei Familienfideicommissen, landwirthschaftlichen Erbgütern, sowie bei Anfällen aus Familienstiftungen ist der Berechnung der Steuer der nach Vorschrift der Artikel 16 und 18 zu ermittelnde Werth der anfallenden Nutzungen oder Bezüge zu Grunde zu legen, der Steuersatz aber nach dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem letzten Inhaber und dessen steuerpflichtigem Nachfolger zu bemessen.
      Gleiches gilt auch bezüglich des erstmaligen Anfalles (von dem Stifter an den ersten Anfallsberechtigten).
      Wenn nach der Zeit der Berechnung der Steuer das angefallene Fideicommiß-, Stiftungs- oder Erbgutsvermögen während Besitzes des Steuerpflichtigen die dessen Verfügungsbefugnisse beschränkende Eigenschaft auf eine für ihn nicht onerose Weise verliert, so findet nachträgliche Berechnung und Erhebung der Steuer von der Substanz, gemäß den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes, statt. Die bereits bezahlte Steuer kommt in Abrechnung.

Artikel 23.

      Ist einem Erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen angefallen, dessen Nutzung einem Dritten zusteht oder vorbehalten ist, so ist dasselbe um den nach Vorschrift der Artikel 16-18 zu berechnenden Werth der Nutzung geringer anzuschlagen, sofern von dem Erwerber der Substanz nicht die Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zu deren Vereinigung mit der Nutzung beantragt wird. Im Falle solches Antrags erfolgt die Versteuerung ohne jenen Abzug