Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/277

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



      Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß bei dem Tode der zuerst versterbenden Person die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die Werthsermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Soll die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauern, so hat die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person zu erfolgen.

Artikel 17.

      Bei Nutzungen, sowie bei Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Kapitalwerth unter Zugrundlegung ihres einjährigen Werthbetrags nach der als Anlage beigefügten Tabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistungen noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen beschränkt, so darf der nach Artikel 16 sich berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.

Artikel 18.

      Der einjährige Betrag von Nutzungen eines Vermögens oder Gegenstandes ist, wenn er nicht unzweifelhaft feststeht, auf vier vom Hundert, soweit das Vermögen oder der Gegenstand jedoch in Immobilien besteht, auf drei vom Hundert des Kapitalwerths anzunehmen.

Artikel 19.

      Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder auf einen bestimmten oder unbestimmten Anfangstermin hinausgerückt ist, unterliegt gegen den Erwerbenden der Besteuerung erst bei dem Eintritte der Bedingung oder des Anfangstermins.
      Vermögen, welches unter Beifügung einer auflösenden Bedingung oder eines unbestimmten Endtermins erworben wurde - mit Ausnahme der Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter oder ungewisser Dauer, welche lediglich nach den Vorschriften in Artikel 15, letzter Satz und beziehungsweise Artikel 16 und Artikel 17, zweiter Satz zu behandeln sind – ist wie unbedingt erworbenes Vermögen zu versteuern. Bei dem Eintritte der auflösenden Bedingung oder des unbestimmten Endtermins wird jedoch die gezahlte Steuer bis auf den der wirklich eingetretenen Bereicherung entsprechenden Betrag zurückerstattet. Ist der Endtermin ein bestimmter, so wird die Steuer aus dem bis zum Eintritte desselben zu berechnenden Nutzungswerth angesetzt.

Artikel 20.

      Lasten, welche den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindern, werden, wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, oder auf einen bestimmten oder unbestimmten Anfangstermin hinausgerückt sind, vorerst nicht berücksichtigt. Bei dem Eintritte der Bedingung