Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/262
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 49. | Zeugnisse und sonstigen Correspondenzen - soweit solche Concepte gefertigt werden - hat derselbe in einer wohlgeordneten Registratur gehörig aufzubewahren, damit er selbst wie sein Dienstnachfolger jeder Zeit im Stande ist, erforderliche Aktenstücke leicht und sicher aufzufinden.176 Bis den Kreisärzten ein gleichförmiger Registraturplan vorgeschrieben sein wird, hat jeder Einzelne den von ihm eingehaltenen Registraturplan schriftlich niederzulegen und an dem Plane seines Dienstvorgängers ohne Noth Veränderungen nicht vorzunehmen. Wenn die Ausscheidung und Vernichtung älterer Dienstakten nöthig oder zweckmäßig erscheint, ist bis zum Erlaß einschlägiger allgemeiner Vorschriften die Entschließung der Vorgesetzten Dienstbehörde darüber einzuholen. | |
§ 50. | ||
Ueber die der Stelle zugehörenden Instrumente, Dienstsiegel, Karten, Bücher, Amtsblätter, Verordnungen und sonstigen Drucksachen ist ein Inventar zu führen und evident zu halten; diese Gegenstände sind als Staatseigenthum in sorgfältigen Verwahr zu nehmen und so geordnet zu erhalten, daß sie ebenso wie die Registratur dem Stellvertreter oder Amtsnachfolger unverzüglich überantwortet werden können.177 Eine zeitweilige Revision der zum Dienstinventar der Kreisärzte gehörigen Instrumente etc. wird gelegentlich der Impfrevisionen oder bei Gelegenheit der Apothekenvisitationen durch die Referenten der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege statthaben.178 | ||
§ 51. | ||
Bei jedem Kreisgesundheitsamt sind folgende Listen so zu führen, daß aus denselben jederzeit der augenblickliche Personal- etc. Bestand ebenso wie die Ab- und Zugänge nebst Daten ersichtlich sind: | ||
1) | über das Sanitätspersonal des Kreises (die beamteten Aerzte, die praktischen Aerzte, Wund- und Zahnärzte, Apotheker nebst Apothekergehülfen und Lehrlingen, Thierärzte, Hebammen und Heilgehülfen, Leichenbeschauer, Fleischbeschauer) in Gemäßheit der darüber erlassenen Vorschriften;179 | |
2) | über den Stand der ärztlichen Armenkrankenpflege in den Gemeinden des Kreises;180 |
176 Med. Ord. § 23. Ausschreiben O. M. D. vom 20. März 1868, betr. die Aufbewahrung der Dienstakten und sonstigen zur Stelle gehörigen Eigenthums, A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 5.
Ueber den Bezug und die Art der Verwendung des den Kreisgesundheitsämtern gewährten Büreaukosten-Aversums, insbesondere auch für den Einband der Amtsblätter und ähnlicher Drucksachen, die dem Inventar der Stelle verbleiben, bestimmt das lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die Büreaukosten-Vergütungen der Großh. Kreisgesundheitsämter vom 1. September 1882.
177 A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 5.
178 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 125.
179 Vergleiche § 12 dieser Instruktion, sowie Ausschreiben O. M. D., betr. den Etat des Sanitätspersonals vom 20. September 1861 (A. Bl. O. M. D. 1861 Nr. 2) und vom 6. März 1863 (A. Bl. O. M. D. 1863 Nr. 2). Die Veränderungen im ärztlichen Personal werden halbjährlich im Amtsblatt der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, eine Gesammt-Uebersicht alljährlich in Börner’s Reichs-Medicinal-Kalender veröffentlicht.
180 Aus der Uebersicht über die ärztliche Armenkrankenpflege in den einzelnen Gemeinden soll entnommen werden können, in welcher Weise durch Abschluß von Verträgen oder Vereinbarungen, durch staatliche Zuschüsse, oder durch Stiftungen etc. eine regelmäßige Behandlung der Ortsarmen gesichert ist.