Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/261
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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einem Fuhrwerksbesitzer einen Vertrag über Fahrten zu fixen Sätzen für halbe und ganze Tagesdauer abschließen, welcher der vorgesetzten Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. | § 46. |
§ 47. | |
Bei der Geltendmachung der kreisärztlichen Forderungen Von Gebühren, Tagegeldern und Transportkosten sind die Vorschriften, welche über die Form der Kostenrechnungen, über deren Einreichung zur Prüfung und Decretur und über die desfalls einzuhaltenden Fristen und Perioden bestehen, sorgfältig zu beobachten.173 | |
§ 48. | |
In dem schriftlichen Geschäftsverkehr mit den vorgesetzten, sowie gleichgestellten und untergeordneten Behörden haben die Kreisärzte den bestehenden Formvorschriften nachzukommen.174 Die ihnen aufgetragenen dienstlichen, insbesondere statistischen Erhebungen und Aufstellungen haben sie unter genauer Befolgung der ihnen hierfür ertheilten besonderen Anweisungen zu erledigen. Alle Auslagen einfacher Art sind, wenn in denselben keine Frist zur Erledigung ausdrücklich bestimmt oder durch die Natur der Sache bedingt ist, binnen 8 Tagen zu erledigen.175 | |
§ 49. | |
Alle an den Kreisarzt gelangende, seine Amtsthätigkeit betreffende Rescripte und Weisungen, Requisitionen und Anzeigen, sowie die Concepte seiner Berichte, sanitätspolizeilichen und gerichtlichen Gutachten, |
172 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 5 und 45 sub B 2.
173 Für Kostenliquidationen in Verwaltungs-Angelegenheiten sind die Vorschriften über die vierteljährliche Einsendung von Verzeichnissen (der Diäten und Transportkosten) zur Decretur enthalten im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 5 Abs. 4-6, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 30. (Die Termine sind demnächst auf Ende der Kalender-Quartale verlegt worden durch lithogr. Ausschreiben vom 25. Juli 1879.) Ferner in A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45 sub II A 2 (demnächst abgeändert durch A. Bl. M. A. f. Nr. 112) und III.
Für gerichtsärztliche Kostenrechnungen sind die Form- etc. Vorschriften des A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47 und 150 maßgebend.
174 Die Vorschriften über den schriftlichen Geschäftsverkehr des Sanitätspersonals finden sich zusammengestellt in der Anlage zum A. Bl. O. M. D. 1864 Nr. 6 und weitere einschlägige Bestimmungen in den A. Bl. der genannten Behörde 1861 Nr. 4, 1862 Nr. 9, 1863 Nr. 5, 1872 Nr. 2 und im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 48; siehe auch das lithogr. Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Mai 1881 an die demselben untergeordneten Behörden, betr. die allgemeinen Vorschriften über die Formalien und die Courtoisie, welche die den Ministerien untergeordneten Behörden bei Berichts-Erstattungen zu beobachten haben, und dass lithogr. Ausschreiben betr. die Einführung von Correspondenzkarten für die dienstliche Correspondenz der Großh. Kreisgesundheitsämter und der delegirten Kreisärzte vom 21. April 1883.
Bestimmungen über das Portowesen enthalten die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten in den Abschnitten II bis V, den Kreisgesundheitsämtern mitgetheilt mit lithogr. Ausschreiben O. M. D. vom 27. December 1875.
175 Ausschreiben M. A. f. G. vom 24. Januar 1878, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 31.