Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/257
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Nr. 28.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Auch über den Stand des Pflegekinderwesens in dem Bezirke und über Wahrnehmungen in dieser Beziehung, sowie über die üblichen Pflegegeldersätze ist in den Jahresberichten der Kreisärzte eingehend zu berichten;147 ferner über die Ergebnisse der Thätigkeit der Kreisärzte in den Schulen in besonderer Anlage.148 Besonderer Verfügung überlassen bleibt die Bestimmung derjenigen Einrichtungen und Zustände wesentlich stationärer Art, über welche nur eine periodische Berichterstattung gefordert wird,149 sowie auch derjenigen Materien, über welche die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege zeitweilig ausführliche Berichterstattung als Anlage zu den Jahresberichten einzufordern für gut findet (vergl. § 23 dieser Instruction). Die für die kreisgesundheitsamtlichen Jahresberichte nothwendigen Notizen über das veterinärärztliche Personal und das Vorkommen von auf den Menschen übertragbaren Thierkrankheiten werden die Kreisärzte aus den kreisveterinäramtlichen Jahresberichten entnehmen, s. oben § 11. Die Einsendung der Jahresberichte hat längstens bis Ende März zu geschehen. - |
§ 42. |
§ 43. | |
Alle Geschäfte, welche die Kreisärzte bei Gegenständen der Gesundheitspolizei im öffentlichen Interesse von Amtswegen auf Anordnung ihrer vorgesetzten Behörde oder auf Requisition der Kreisschulcommissionen, Kreisämter, der oberen Justiz- und Finanzverwaltungsbehörden, sowie der Kreis- und Provinzial-Ausschüsse vornehmen, wie auch die desfalls zu erstattenden schriftlichen Vorschläge, Gutachten und Berichte sind Pflichtgeschäfte und werden nicht remunerirt.150 Im Sinne dieses Grundsatzes gelten als nicht zahlbar nach ausdrücklich ergangenen Vorschriften insbesondere auch folgende Geschäfte: |
1) | Die Untersuchung und Begutachtung des Gesundheitszustandes von Großherzoglichen Beamten und sonstigen im inländischen öffentlichen}} Dienste verwendeten Personen zum Behufe der Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit derselben auf Requisition der vorgesetzten staatlichen oder communalen Behörden der inneren Verwaltung (Ministerien, Ministerialabtheilungen, Kreisämter, Kreisschulcommissionen, Provinzial- und Kreisausschüsse), wie der Justiz- oder Finanzverwaltungsbehörden. | |
2) | Die auf Requisition von Verwaltungs- oder Justizbehörden bezw. der Staatsanwaltschaften erfolgende Untersuchung und Begutachtung des Gesundheitszustandes von Schützlingen und gerichtlichen Gefangenen zum Behufe der Feststellung, ob dieselben marsch- bezw. transportfähig sind, sowie ob dieselben in eine Krankenanstalt übergeführt werden müssen.151 |
147 Instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 § 15 und § 17 unter 9. (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 68); siehe § 31 dieser Instruction.
148 Ausschreiben vom 18. März 1884, betr. die Schulhygiene, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 153; siehe auch § 28 dieser Instruction.
149 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 18, die Note im Anhang.
150 Med. Ord. §§ 20, 25 und 28, Nov. z. Med. Ord. § 19 Pos. 5 und Med.-Taxe von 1865 B II 10.
151 A. Bl. M. A. f. G. 49.