Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/256
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 41. | |
Apotheker-Rechnungen und der Rechnungen von Hebammen und Heilgehülfen, sofern entweder solche Rechnungen für öffentliche Fonds bestimmt sind oder von Privaten um Revision gebeten wird142 Die Prüfung und Retaxation dieser Rechnungen gehört im Delegationsbezirk zu den Dienstgeschäften der delegirten Kreisärzte. Bei dieser Retaxation ärztlicher etc. Rechnungen (welche für öffentliche Fonds in der vorgeschriebenen Form143 ausgestellt sein sollen) haben die Kreisärzte nur auf die Frage der Taxmäßigkeit der einzelnen angeforderten Gebühren sich zu beschränken und lediglich diese bezw. die Retaxation und Berichtigung zu bestätigen, nicht aber die Berechtigung der Forderung, die Nothwendigkeit der Besuche oder einzelner Dienstleistungen etc. zu prüfen und zu bescheinigen.144 Wenn über die erste Revision ärztlicher und veterinärärztlicher Deserviten und der Apotheker-Rechnungen Anstände erhoben werden, so unterliegen die fraglichen Rechnungen der Oberrevision bei der Ministerialabtheilung (welcher auch die Prüfung und Festsetzung der aus öffentlichen Fonds zu zahlenden Rechnungen ärztlicher Beamten zukommt).145 |
§ 42. | |
20. Die Erstattung jährlicher Berichte an die vorgesetzte Behörde über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse, das Sanitätspersonal, sowie über den Gesundheitszustand und den Stand der öffentlichen Gesundheitspflege ihres Bezirks. Die kreisärztlichen Jahresberichte sollen so abgefaßt werden, daß aus denselben eine Uebersicht über die gesammte amtliche Thätigkeit des Kreisgesundheitsamtes, über den Stand der öffentlichen Gesundheitspflege und den Gesundheitszustand in jedem einzelnen Kreise, sowie auch über die Sterblichkeits-Verhältnisse, soweit letztere nicht der Detailerhebung bei Großherzoglicher Centralstelle für die Landesstatistik zufallen, gewonnen werden kann. Vorzugsweise aus diesen Jahresberichten ist das Material für die bei der Ministerialabtheilung auszuarbeitenden und durch den Druck zu veröffentlichenden Berichte über die Gesundheitsverhältnisse des Landes und über den Stand der öffentlichen Gesundheitspflege in den einzelnen Theilen desselben zu entnehmen. Dieselben sollen daher in formeller, wie in materieller Hinsicht insoweit eine gleichförmige Einrichtung und Anordnung haben, daß ein Zusammenfassen der einzelnen Jahresberichte in ein Ganzes ermöglicht wird.146 |
142 Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 9. - A. Bl. M. A. f. G. Nr. 105. – A. Bl. M. A. f. G. Nr. 4.
143 Siehe diese Vorschrift in dem Ausschreiben des Ministeriums des Innern an die Kreisämter vom 28. April 1860, A. Bl. M. Nr. 14.
144 A. Bl. O. M. D. 1867 Nr. 9. - Außerdem wird auf die bezüglichen Erläuterungen in den Ausschreiben O. M. D., betr. die kreisärztlichen Retaxationen ärztlicher und thierärztlicher Deserviten und Apothekerrechnungen vom 18. Februar 1863 A. Bl. O. M. D. 1863 Nr. 1 und vom 17. Januar 1868 A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 1 verwiesen und bemerkt, daß in Folge der den Gemeinden durch die neuere Gesetzgebung eingeräumten größeren Selbstständigkeit in Verwaltung des Gemeinde-Vermögens bei Rechnungen für Gemeinden die Requisition des Kreisamtes wegfällt.
Ueber die Retaxation oder Begutachtung von Entschädigungsansprüchen der Gemeindehebammen für Verlust durch andere Hebammen vergleiche Ausschreiben der M. A. f. G. vom 6. August 1879 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 38.
145 Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 9.
146 Das Schema für die Jahresberichte, sowie die Formulare für die als Anlagen derselben beizugebenden Uebersichten sind durch Ausschreiben M. A. f. G. vom 2. Januar 1878, betr. die Jahresberichte der Kreisgesundheitsämter, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 18 vorgeschrieben.