Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/231

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



      Den Kreisärzten liegt es ob, die bezüglichen Tabellen, welche ihnen im Januar zugehen sollen, zu sammeln, zu prüfen und an die Ministerial-Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege einzusenden. § 24.
      3) Bei sonstigen sanitäts- etc. statistischen Erhebungen specieller Art, welche nach höherer Anordnung in Angriff genommen werden und für welche die Betheiligung der Kreisärzte in Anspruch genommen wird, wie z. B. für Irren- und Siechenzählungen,73 Augenuntersuchungen in den Schulen etc.74 haben die Kreisärzte nach jeweiliger besonders ergehender Vorschrift mitzuwirken.
      4) Uebersichten über die im Bezirk vorhandenen öffentlichen und privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich der Pfründner-Hospitäler, Entbindungsanstalten, Pflegeanstalten für Arbeitsunfähige, Blinde, Taubstumme, Geisteskranke u. s. w. sind fortzuführen und die über den Personalbestand geforderten Aufzeichnungen nach vorgeschriebenem Formular alljährlich nachzutragen.75
§ 25.
§ 25.
3. Verhütung und Bekämpfung der epidemischen und ansteckenden Krankheiten.
      Die Kreisärzte sollen jederzeit auf das Auftreten epidemischer und ansteckender Krankheiten in Deutschland und seinen Nachbarländern, auf deren Einschleppungs- und Verbreitungsweise, Charakter, Ausbreitung und Verlauf, wie auf die hierbei einwirkenden allgemeinen und lokalen Einflüsse fortgesetzt ihr Augenmerk gerichtet halten. Besondere Beachtung haben sie den seuchenartigen Krankheiten zuzuwenden, sobald solche verbreiteter im Deutschen Reiche auftreten. Zeigen sich solche in Bezirken nächst der Landesgrenze oder auf anschließenden Verkehrsrouten, so werden sich die Kreisärzte, eventuell unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörden, von der Sachlage unterrichtet halten.
      Ueber die jeweilige Verbreitung der epidemischen Krankheiten innerhalb des Großherzogthums und nächst der Landesgrenzen wird die Ministerial-Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege durch regelmäßige Berichte die Kreisärzte wie die praktischen Aerzte und Verwaltungsbehörden in fortlaufender Kenntniß halten. Besondere Vorkommnisse, welche der momentanen Beachtung der Gesundheitsbeamten empfohlen werden sollen, werden in der Darmstädter Zeitung mitgetheilt werden.76
      Wenn die Kreisärzte durch eigene Beobachtungen, durch die Mittheilungen der Polizeibehörde, der Schulvorstände, Directionen höherer Lehranstalten77 oder durch die Anzeigen der Hospitalvorstände, Gefängnißärzte,

      Ergänzende Vorschriften über die Erhebungen in den gemischten Anstalten d. h. in denjenigen allgemeinen Krankenhäusern, welche zugleich zur Verpflegung armer, wegen unheilbarer Krankheit, wegen Siechthums etc. aufgenommener Personen dienen, ferner über die in allgemeinen Krankenhäusern mit mehr oder weniger getrennten Abtheilungen für Irre und Augenkranke, sowie für Gebärende weiter vorzunehmenden Detailerhebungen sind durch die Verfügung M. A. f. G. in obigem Betreff vom 30. December 1880 an die Kreisgesundheitsämter und die Vorstände der allgemeinen Krankenhäuser ergangen.
      73 A. Bl. M. A. f. G. 66 und Bd. XXIII. der Beiträge zur Statistik des Großherzogthums.
      74 Ausschreiben M. A. f. G. betr. die Kurzsichtigkeit in den Schulen vom 11. Mai 1881 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 83, vergl. auch § 28 dieser Instruction.
      75 A. Bl. O. M. D. 1867 Pos. 2. Vergl. ferner § 51 dieser Instruction.
      75 Lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die Dienstthätigkeit der Gesundheitsbeamten, hier Maßregeln gegen Verbreitung ansteckender Krankheiten vom 22. Febr. 1880.
      77 Ausschreiben M. I. S. betr. Maßregeln gegen die Verbreitung des Scharlachfiebers und der Rachenbräune (Diphtherie) vom 13. Decbr. 1878.