Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 18.



Artikel 2.

      Der Bau und Betrieb der im vorgehenden Artikel unter Nr. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Nebenbahnen wird von Unserer Regierung übernommen. Die Regierung ist ermächtigt, zu dem Bau dieser Bahnen den Gesammtbetrag von 2 051 500 Mark aus Staatsfonds zu verwenden.
      Mit der Ausführung dieser Nebenbahnen ist erst dann vorzugehen, wenn:
      A. der gesammte zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen, nach den von Unserer Regierung festzustellenden Projecten erforderliche Grund und Boden nach Maßgabe des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 unentgeltlich und lastenfrei dem Staate zum Eigenthum überwiesen, oder die Erstattung der sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstiger Nachtheile, in rechtsgültiger Form sicher gestellt wurde;
      B. von den Interessenten der bezeichneten Bahnen folgende Geldbeiträge zu den Baukosten übernommen und sicher gestellt worden sind:

a. für die Bahn Stockheim-Ortenberg-Hirzenhain-Gedern 30 000 Mark 5.svg
b. für die Bahn Hungen-Friedrichshütte-Laubach 40 000 "
c. für die Bahn Nidda-Schotten 25 000 "
d. für die Bahn Eberstädter Viaduct-Pfungstadt 25 000 "
zusammen
120 000 Mark 5.svg




Artikel 3.

      Der Bau und Betrieb der in Artikel 1 unter Nr. 5, 6 und 7 bezeichneten Nebenbahnen kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1884 an einen oder an mehrere Eisenbahn-Unternehmer übertragen werden.
      Unsere Regierung ist ermächtigt, für den Bau dieser Bahnen folgende staatliche Beihülfen zu gewähren:

a. für die Bahn von Reinheim nach Reichelsheim 290 000 Mark 5.svg
b. für die Bahn von Osthofen nach Westhofen 80 000 "
c. für die Bahn von Sprendlingen nach Wöllstein 80 000 "
zusammen
450 000 Mark 5.svg

      Sollten sich innerhalb Jahresfrist Eisenbahn-Unternehmer nicht finden, welche den Bau und Betrieb der unter a bis c aufgeführten Bahnen oder einer derselben unternehmen, so wird der Bau und Betrieb dieser Bahnen oder einzelner derselben von Unserer Regierung übernommen und dieselbe ermächtigt, unter Einhaltung der in Artikel 2 A bezeichneten Bedingungen und nach Sicherstellung folgender Beiträge Seitens der Interessenten der Bahn: