Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/145

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 31. Juli 1884.


Inhalt: Gesetz, die Herstellung mehrerer Nebenbahnen betreffend.



Gesetz,
die Herstellung mehrerer Nebenbahnen betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Herstellung mehrerer normalspuriger Nebenbahnen haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.

      Unsere Regierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betreffend, folgende Bahnen herstellen zu lassen:
      1) von Stockheim über Ortenberg und Hirzenhain nach Gedern;
      2) von Hungen nach Laubach, mit Abzweigung nach der Friedrichshütte;
      3) von Nidda nach Schotten;
      4) von Station Eberstadt der Main-Neckarbahn nach Pfungstadt;
      5) von Reinheim über Groß-Bieberau und Brensbach nach Reichelsheim;
      6) von Osthofen nach Westhofen;
      7) von Sprendlingen in Rheinhessen nach Wöllstein.