Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/098
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Die Rechte und Pflichten der höheren Verwaltungsbehörden werden, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist, von den Kreisämtern ausgeübt.
Das Kreisamt hat seine Entschließung als höhere Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses zu erlassen im Fall
- des § 10 Absatz 3 und
des § 33 letzter Absatz.
- des § 10 Absatz 3 und
Der Kreisausschuß hat als höhere Verwaltungsbehörde zu entscheiden in den Fällen der §§ 24 und 46, wenn das Kreisamt die Genehmigung des Statuts beanstandet, sowie in den Fällen des § 16 letzter Absatz und des § 47 Absatz 3.
Die Genehmigungen und Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde stehen der Provinzialdirection zu in den Fällen des § 12 Absatz 2, des $ 13 Absatz 2 und des § 43 Absatz 2, sowie wenn es sich im Fall des § 48 um Auflösung einer für einen weiteren Communalverband errichteten gemeinsamen Ortskrankenkasse oder Ausscheidung von Kassemitgliedern handelt.
Unserem Ministerium des Innern und der Justiz steht zu:
- die Genehmigung der in den §§ 2 und 54 erwähnten statutarischen Bestimmungen,
der Erlaß der in § 84 Absatz 3 erwähnten Anordnung und
die in § 41 Absatz 2 bezeichnete Befugniß.
- die Genehmigung der in den §§ 2 und 54 erwähnten statutarischen Bestimmungen,
Vor einem Erlaß der in den §§ 69 und 70 erwähnten Anordnungen und Genehmigungen hat die höhere Verwaltungsbehörde Unserem Ministerium des Innern und der Justiz Vorlage zu machen.
Die Aufsicht über die Orts-, Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen wird in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Bürgermeistereien unter Oberaufsicht der Kreisämter, in den übrigen Gemeinden von den Kreisämtern wahrgenommen. Die oberste Aufsicht über die genannten Kassen bezüglich sämmtlicher Gemeinden steht Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu.