Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/097
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt, den 5. November 1883.
Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
1.
2.
die Bürgermeistereien,
die Gemeindevertretungen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
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Regierungsblatt.
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Zur Ausführung der §§ 44 und 84 des obenbezeichneten Reichsgesetzes verordnen Wir hiermit, wie folgt:
Als weitere Communalverbände im Sinne des Reichsgesetzes gelten die Kreise, und es stehen daher die in jenem Gesetz den weiteren Communalverbänden überwiesenen Befugnisse den Kreistagen zu.
Als Gemeindebehörden sind
in den Fällen der §§ 2, 44, 49 und 76
in den Fällen der §§ 8 und 23
anzusehen.