Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/097

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt, den 5. November 1883.


Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.       Zur Ausführung der §§ 44 und 84 des obenbezeichneten Reichsgesetzes verordnen Wir hiermit, wie folgt:

1.

      Als weitere Communalverbände im Sinne des Reichsgesetzes gelten die Kreise, und es stehen daher die in jenem Gesetz den weiteren Communalverbänden überwiesenen Befugnisse den Kreistagen zu.

2.

      Als Gemeindebehörden sind
in den Fällen der §§ 2, 44, 49 und 76

die Bürgermeistereien,

in den Fällen der §§ 8 und 23

die Gemeindevertretungen

anzusehen.